Männer-Gesang-Verein Langweiler

 

Im Jahr 1913 wurde der Männergesangverein Langweiler angemeldet. Nachfolgend werden die Statuten und die Mitglieder gelistet.

Statuten für den Männergesangverein Langweiler

Die Unterzeichneten verpflichten sich durch ihre Unterschrift zu Folgendem

§ 1  Zweck des Vereins ist die Pflege des mehrstimmigen Volksliedes

§ 3  Der Verein besteht aus aktiven, inaktiven und Ehrenmitgliedern

§ 4  Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung geschieht durch den Dirigenten in der Gesangstunde mit Angabe der Tagesordnung.

§ 5  Der Zutritt zu dem Verein wird von dem Ausfall einer schriftlichen Abstimmung abhängig gemacht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Dirigenten.

§ 6  Das Ansuchen um Aufnahme in den Verein muß beim Präsidenten geschehen.

§ 7  Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand und es ist auch hier wie sonst die einfache Majorität gestattet und entscheidend.

§ 8  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Schrift- führer, dem Kassierer und deren Stellvertretern.

§ 9  Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt.

§ 10  Der Vorstand hat für die Handhabung der Ordnung zu sorgen, bei streitigen Fällen steht ihm die Berufung an die Generalversammlung zu, bis zu deren Entscheidung die Anordnung des Vorstandes in Kraft bleibt.

§ 11 Der Vorstand beschließt über die nötigen Anschaffungen des Vereins innerhalb der vorhanden Mittel sowie über die inneren und äußeren Angelegenheiten.

§ 12 Zur Bestreitung der Kosten hat jedes Mitglied einen monatlichen Beitrag von 20 Pfg. zu zahlen. Sollte der bestimmte monatliche Beitrag nicht ausreichen, so ist auf Anordnung des Vorstandes ein außerordent- licher Beitrag zu erheben. Dirigent und Ehrenmitglieder sind von Beiträgen frei.

§ 13 Jedes eintretende Mitglied zahlt 1 Mark Eintrittsgeld; bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein werden 3 Mark erhoben.

§ 14 Ehrenpflicht eines aktiven Mitgliedes ist, regelmäßig an den Übungen teilzunehmen. Unbegründete Versäumnisse werden mit 10 Pfg. bestraft.

§ 15 Präsident und Schriftführer sind Verwalter des angeschafften Inventars.

§ 16 Am Enden jedes Vereinsjahres hat der Kassierer Rechnung abzulegen. Drei erwählte aktive Mitglieder, die nicht zum Vorstand gehören, prüfen die Kasse und machen der Generalversammlung davon Mitteilung.

§ 17 In jeder Versammlung hat der Präsident oder dessen Stellvertreter den Vorsitz zu führen.

§ 18 Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn die Anzahl der aktiven Mitglieder weniger als 4 beträgt. Er besteht noch so lange fort, als für je eine Stimme  ein Sänger vorhanden ist. Diese beschließen auch über das noch anwesende Vereinsvermögen.

§ 19 Sirbt ein Mitglied des Vereins, so ist es höchste Ehrenpflicht einse jeden, dem verstorbenen Sangesbruder das letzte Ehrengeleit zu geben.

§ 20 Änderungen und Ergänzungen des Statuts können nur durch Majorität der Generalversammlung erfolgen.

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern

Präsident:                    Wilhelm          Uhl

Stellvertreter:               Otto             Fickus

Schriftführer:                August          Kühn

Stellvertreter:               Heinrich         Fischer

Kassierer:                     Friedrich        Fickus

Stellvertreter:               Johann          Fischer II

Dirigent:                       Otto             Conrad

Ehren-Dirigent:              Peter            Greber

Namen der Mitglieder

Aktive:

Jakob       Kühn

August     Kühn

August     Georg

Wilhelm    Uhl

Jakob      Uhl

Friedrich  Fickus

Otto       Fickus

Hermann  Fischer

Nikolaus  Trossen

Johann    Fischer II

Jakob      Friedrich

Heinrich   Fischer

Wilhelm    Josten

Georg      de Montigny

Inaktive:

Johann    Backes

Vorstehende Satzungen werden hiermit genehmigt.

Kempfeld, den 26 September 1913

v. Hagen

(Quelle: LHA Koblenz, 655/Nr. 175)

ACHTUNG !! Am 24.4.24 ab 10 Uhr wird im ganzen Ort das Wasser (wahrscheilich den ganzen Tag) abgestellt!!

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